Vorausgegangen ist dem Urteil ein Fall im deutschen Schleswig-Holstein. Das Landeszentrum für Datenschutz forderte die dortige Wirtschaftsakademie 2011 dazu auf, ihre Facebook-Seite zu deaktivieren. Grund: Facebook erhebt Daten mittels Cookies und das werde auf der Seite nicht ausgewiesen. Die Akademie legte beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid ein, die Richter wandten sich an den EUGH. Dieser urteilte, dass sowohl Facebook als auch der Betreiber der Fanpage für den Datenschutz verantwortlich sind. Das Urteil im Detail könnt ihr HIER nachlesen.
Weil Facebook die Verarbeitung der Daten als Betriebsgeheimnis auslegt, können Betreiber keinen Datenschutzhinweis anbringen: "Die Betreiber können nicht vor etwas warnen, dass sie nicht kennen", sagt der Salzburger Rechtsanwalt Peter Harlander.
Was Betreiber jetzt tun können:
Unternehmen rät der Rechtsanwalt, das Risiko sorgsam abzuwägen. Betreibt man etwa eine Facebookseite, die dem Unternehmen ohnehin nicht wirklich etwas bringt, sollte man sie vorsichtshalber abdrehen. Ist die Seite aber erfolgreich und ein wichtiger Bestandteil des Unternehmensauftrittes, lohnt sich das Risiko wohl eher. "Eine rechtskonforme Lösung gibt es im Moment leider keine", sagt Harlander. Ein Rechtsverstoß liegt also vor, es ist aber unklar, ob er auch sanktioniert wird.
Öffentliche Seiten damit illegal
Betroffen von dem Urteil sind alle Seiten, die nicht privat-familiär genutzt werden. Diese fallen nämlich nicht unter die Regelung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sehr wohl gilt sie aber für Unternehmen, Vereine, Marketingauftritte von Sportlern, Marken oder Stars. Die Auswirkungen des Urteils können gravierend sein und hohe Bußgelder nach sich ziehen. Derzeit sei aber noch strittig, wie genau das Urteil des EUGHs schließlich umgesetzt wird: "Dieses Urteil ist eine Entscheidung zu Teilaspekten, die endgültige Entscheidung liegt nun beim Verwaltungsgericht in Deutschland." Dieses könnte nun einerseits urteilen, dass zwar Seitenbetreiber und Facebook verantwortlich sind, aber die Datenschutzbehörde Facebook direkt belangen muss, weil alle Betreiber einzeln abzustrafen zu aufwendig wäre. Andererseits könnten die Richter auch sagen: Jeder Seitenbetreiber ist zu belangen.
Folgen für Betreiber sind noch unklar
Harlander weist darauf hin, dass der EUGH hier nur die verwaltungsstrafrechtliche Seite beleuchtet. Spannend sei aber auch der wettbewerbsrechtliche Aspekt: "Ein auf Facebook nicht-erfolgreiches Unternehmen könnte sagen, das ist illegal und ich klage wegen unlauterem Wettbewerbs und erreiche, dass der Facebookauftritt abgedreht werden muss", erläutert Harlander. Doch auch hier seien sich die Juristen noch uneinig, ob nicht das Datenschutzgesetz die Rechtsfolgen abschließend regelt - darin sind Wettbewerbsklagen nicht vorgesehen. "Es ist gut denkbar, dass es zwar illegal ist, es aber weder Sanktionen der Datenschutzbehörde geben wird, noch Klagen von Mitbewerbern", resümiert Harlander. Man werde also weiter abwarten müssen.
Facebook kann belangt werden
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf Facebook, unklar bleibt also auch, ob andere Plattformen wie etwa Youtube, ebenfalls davon betroffen sind. Der EUGH stellte allerdings fest, dass die Datenschutzbehörden ihre Befugnisse entweder gegenüber nationalen Zweigstellen, als auch gegen den Facebook-Hauptsitz in Irland geltend machen können. Dazu braucht es kein Eingreifen der irischen Behörden.
Kommentare
Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel. Starte die Diskussion.